Bienenzuchtverein Vierquartieren e.V.

am Kloster Kamp

Unsere Satzung

Satzung des Bienenzuchtvereins Vierquartieren, 47475 Kamp-Lintfort

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen " Bienenzuchtverein Vierquartieren e.V." im folgenden Imkerverein genannt und hat seinen Sitz in              47475 Kamp-Lintfort, Mittelstr. 1 a.

Der Imkerverein ist Teil der Gliederung des Kreisimkervereins Wesel und des Landesverbandes Rheinland e.V.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Aufgabe des Imkervereins

Der Imkervereins verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Es handelt sich um die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege und " die Förderung der Tierzucht" ( § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 und 23 Abgabenordnung).

Zweck des Imkervereins ist es, die Interessen der Bienenhaltung zu vertreten, um zum Schutz und zur Erhaltung einer gesunden Umwelt und Landschaft eine sachgemäße Imkerei und Bienenzucht zu erhalten und zu fördern. Dieser Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Ziele verwirklicht:

  1. Pflege der Liebe zu Bienen.
  2. Nachwuchsförderung, Beratung und Schulung der Imkerinnen und Imker über eine zeitgemäße Imkerei.
  3. Vermittlung von Versicherungsschutz und Vermittlung der Beratung bei Rechtsfragen.
  4. Förderung der Zuchtmaßnahmen.
  5. Vertretung der Interessen der Bienenhaltung in der Öffentlichkeit, sowie gegenüber den örtlichen Behörden und weiteren Instituten.
  6. Förderung der wissenschaftlichen und praktischen Untersuchung in der gesamten Bienenhaltung.
  7. Förderung der Bienengesundheit und Mitwirkung bei der Bekämpfung von Bienenkrankheiten.
  8. Förderung der Verwendung des D.I.B.- Warenzeichens.
  9. Förderung und Schutz von Bienenweide in einer Umwelt, in der Bienen ausreichend Nahrung finden und nicht gefährdet sind.
  10. Beteililgung an den Maßnahmen des Kreisimkervereins, des Landesverbandes Rheinland e.V. und des Deutschen Imkerbundes e.V.
  11. Mitwirkung bei der Durchführung behördlich angeordneter Maßnahmen, sofern sie die Imkerei betreffen.

Der Imkerverein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Imkervereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Imkervereins. Es darf kein Mitglied oder eine sonstige Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Imkervereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitglieder des Imkervereins

Ordentliche Mitglieder des Imkervereins (aktive Imkerinnen und Imker, oder ehemalige aktive Imkerinnen und Imker sowie aktive Mitglieder ohne Bienen und passive Imkerinnen und Imker vor 1.9.2017 eingetreten ) können natürliche und juristische Personen sein.

Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, welche die Aufgaben des Imkervereins fördern können und wollen. Ein Stimmrecht steht diesen Mitgliedern nicht zu.

Um die Förderung der Bienenhaltung besonders verdiente Personen können zu "Ehrenmitgliedern" ernannt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Die ordentliche Mitgliedschaft wird erworben durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag der oder des Beitretenden, in welchem die Satzung des Imkervereins, Kreisimkerverein und des Landesverbandes anerkannt werden, und durch Zustimmung des Vorstandes. Gegen eine ablehnende Entscheidung ist eine Berufung bei der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet dann entgültig.

Fördernde Mitglieder können ihren Beitritt schriftlich unter Anerkennung der Satzung des Imkervereins beim Vorstand beantragen. Dieser entscheidet über den Antrag und teilt dies der Mitgliederversammlung mit.

Ehrenmitglieder werden nach Rücksprache mit der Mitgliederversammlung durch den Vorstand ernannt und von der Beitragspflicht - Jahresvereinsbeitrag - ab Folgejahr befreit.

§ 5  Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung und Förderung durch den Imkerverein im Rahmen dieser Satzung. Ihnen stehen die Einrichtung und Veranstaltungen des Imkervereins zur satzungsmäßigen Benutzung offen. 

Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet:

  1. Die Bestimmungen dieser Satzung und rechtmäßig gefassten Beschlüsse des Imkervereins sowie übergeordnete Vorschriften und Anordnungen des Kreisimkervereins, des Landesverbandes und der Behörden auf dem Gebiet der Bienenhaltung zu beachten.
  2. Ihre Imkerei fachgerecht zu betreiben und die Bestrebungen des Imkervereins tatkräftig zu unterstützen.
  3. Die festgesetzten Jahresbeiträge fristgemäß bis zum 31.12. des Kalenderjahres für das Folgejahr zu bezahlen. Ist ein Mitglied mit seinen Verbindlichkeiten im Rückstand, ruhen seine Rechte. Mitglieder, die trotzt zweimaliger Aufforderung ihre Vereinsbeiträge und die Beiträge für den Imkerverband Rheinland nicht entrichten, können gemäß Beschluss des Vorstandes von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden.
  4. Die eingewinterten Bienenvölker dem Imkerverein unaufgefordert bis zur gemeinschaftlichen Zusammenkunft ( 3. Montag im November ) eines jeden Jahres zu melden. Bei Nichteinhaltung gehen gegebenenfalls entstehende Nachteile zu Lasten des Mitgliedes.
  5. Dem Imkerverein die zur Ausübung seiner satzungsgemäßen Zwecke erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen.
  6. Pflichtstunden zum Erhalt des Bienenhauses und der vereinseigenen Bienen zu leisten (nach Vorschlag des Vorstandes und Genehmigung der Mitgliederversammlung).
  7. Öffentlichkeitsarbeit zu leisten. Hierzu zählt die Sicherstellung der Öffnung des Bienenhauses an jedem Sonntag und die Information über das Leben der Honigbienen.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. Durch Austritt. Dieser ist zum Ende des Geschäftsjahres (31.12. eines jeden Jahres) unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist schriftlich gegenüber einem Vorstandsmitglied des Imkervereins zu erklären.
  2. Durch Ausschluss aus dem Imkerverein, insbesondere wegen grober Verstöße gegen die Satzung oder wenn das Mitglied den Imkerverein, den Kreisimkerverband, den Landesverband oder die Allgemeinheit in irgendeiner Weise schädigt. Den Ausschluss verfügt der Vorstand. Gegen die Entscheidung ist Berufung an die Mitgliederversammlung möglich, die binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Imkervereins endgültig.

Ausgeschlossene oder ausgeschiedene Mitglieder haben kein Recht auf das Vereinsvermögen. Sie haben ihren fälligen Verpflichtungen nachzukommen, insbesondere den fälligen Beitrag für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten.

§ 7 Organe des Imkervereins

Organe des Imkervereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

An den Mitgliederversammlungen des Imkervereins können sämtliche Mitglieder teilnehmen. Sie ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die oder der erste Vorsitzende, im Verhinderungsfall die oder der zweite Vorsitzende beruft und leitet die Mitgliederversammlung des Imkervereins. Eine der Versammlungen ist die Hauptversammlung. Die Einberufung zu den Mitgliederversammlungen hat schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer vierzehntägigen Frist zu erfolgen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder oder von der Hälfte der Vorstandsmitglieder verlangt wird.

Die Mitgliederversammlung sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Lediglich Beschlüsse über Änderung der Satzung, der Beschluss zum Aussscheiden aus dem Kreisimkerverband und der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen ordentlichen Mitglieder. Anträge können durch jedes ordentliche Mitglied und den Vorstand gestellt werden. Bei Abstimmungen hat jedes ordentlich anwesende Mitglied eine Stimme. Über die Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu fertigen, in welchem die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse aufgeführt werden. Das Protokoll ist von der Versammlungsleiterin bzw. dem Versammlungsleiter und der Protokollführerin bzw. dem Protokollführer zu unterschrieben.

§ 9 Entscheidungen der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten des Imkervereins, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Ausschließlich der Hauptversammlung obliegt:

  1. Die Wahl des Vorstandes und der Obleute.
  2. Die Wahl von zwei Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfern.
  3. Die Wahl der Delegierten zur Vertreterversammlung des Kreisimkervereins.
  4. Die Entgegennahme des Jahresberichtes der oder des Vorsitzenden oder der Jahresrechnung.
  5. Die Entgegenahme des Jahresberichtes der Obleute.
  6. Die Entlastung des Vorstandes.
  7. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
  8. Die Auflösung des Vereins.

Die Mirgliederversammlung des Imkervereins kann entscheiden, dass die von ihr gewählten Delegierten bei der Vertreterversammlung des Kreisimkervereins so abstimmen müssen, wie die Mitgliederversammlung des Imkervereins es den Delegierten aufträgt.

§ 10 Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand, im folgenden Vorstand genannt, besteht mindestens aus der oder dem ersten Vorsitzenden, der oder dem zweiten Vorsitzenden, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und der Kassiererin oder dem Kassierer und einen Beisitzerin oder einem Beisitzer. Dieser Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes anwesende ordentliche Vereinsmitglied hat eine Stimme. Ihre Form bestimmt die Mitgliederversammlung. Wiederwahl und zwischenzeitliche Abwahl sind zulässig. Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen Obleute für fachliche Sonderaufgaben mit vollem Stimmrecht hinzuziehen.

Der Vorstand oder die Mitgliederversammlungen schlagen Obleute für Sonderaufgaben vor, die für eine Amtszeit von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt werden.

Der Vorstand tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Er kann nach Ermessen der oder des Vorsitzenden öfter einberufen werden. Die Berufung muss erfolgen, wenn ein Vorstandsmitglied dies verlangt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der abstimmungsberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

Soweit die Angelegenheiten des Imkervereins nicht nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen oder durch die Mitgliederversammlung zu ordnen sind, besorgt sie die oder der Vorsitzende, in Absprache mit dem Vorstand, nach den gesetzlichen Vorschriften und dieser Satzung.

§ 11 Vertretungsberechtigter Vorstand nach § 26 BGB

Der Vorstand gemäß § 26 BGB sind die oder der erste Vorsitzende und die oder der zweite Vorsitzende, und die oder der Kassierer/in. Jeder vertritt den Imkerverein einzeln.

§ 12 Finanzierung des Imkervereins

Die Finanzierung des Imkervereins erfolgt durch die von den Mitgliedern zu entrichtenden Mitgliedsbeiträgen, deren Höhe die Hauptversammlung beschließt und gegebenenfalls aus Beihilfen und Spenden von öffentlichen und privaten Stellen. Weiterhin durch evtl. Verkaufserlöse des Shops und Überschüsse durch die Teilnahme an Märkten und Veranstaltungen des Imkervereins.

Der Vorstand entscheidet über eine Aufwandsentschädigung von Mitgliedern und evtl. Angehörigen.

§ 13 Kassen und Vermögensverwaltung

Zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres sind die Bücher des Imkervereins abzuschließen. Von der Kassiererin oder dem Kassierer sind ein Rechnungsabschluss und ein Jahresbericht anzufertigen und die Prüfung durch die bestellten Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer vorzunehmen.

§ 14 Ehrenamtliche Tätigkeit

Alle Vorstandmitglieder und Ob leute des Imkervereins sind ehrenamtlich tätig. Jedoch können Ihnen mit Zustimmung der Mitgliederversammlung Ersatz für Auslagen und Tagegelder gewährt werden.

§ 15 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Imkervereins oder Wegfall  steuerbegünstigter Zwecke darf das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Beschlüssse über die künftige Vewendung des Vermögens dürfen erst nach Einwillilgung des Finanzamtes ausgeführt weren.

Das verbleibende Vermögen des Imkervereins ist der örtlichen politischen Gemeinde als Körperschaft des öffentlichen Rechs zuzuwenden, die das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der Bienenhaltung in ihrem Gemeindegebiet zu verwenden hat.

§ 16 elektronische Erfassung

Die Daten der Mitglieder werden in einer elektronischen Datenbank gespeichert und werden im internen Verzeichnis unserer Homepage den Mitgliedern zur Kenntnis gegeben.

§ 17 Schlussbestimmung

Der Vorstand ist berechtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des Imkervereins juristisch notwendige Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen. Von solchen Änderungen muss auf der nächsten Mitgliederversammlung berichtet werden.

Kamp-Lintfort den 15.09.2017                                                      gez. Stefan Weißbacher - Erster Vorsitzender

 

Bienenzuchtverein Vierquartieren e.V.
Mittelstraße 1a
47475 Kamp-Lintfort

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